BAG - Urteil vom 20.03.2018
3 AZR 861/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 4 S. 1; BetrAVG § 19 Abs. 3; BetrAVG § 30f Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 129/16
ArbG Köln, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1845/15

Umfang der Insolvenzsicherung durch den Pension-Sicherung-VereinAbsicherung eines während der ersten 6 Monate des Altersruhestands unter Anrechnung der Betriebsrente gezahlten monatlichen Entgelts

BAG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 861/16

DRsp Nr. 2018/8431

Umfang der Insolvenzsicherung durch den Pension-Sicherung-Verein Absicherung eines während der ersten 6 Monate des Altersruhestands unter Anrechnung der Betriebsrente gezahlten monatlichen Entgelts

Gewährt ein Arbeitgeber während der ersten sechs Monate des Altersruhestands seinen Arbeitnehmern ein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente, stellt dies eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2016 - 7 Sa 129/16 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. August 2015 - 3 Ca 1845/15 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 4 S. 1; BetrAVG § 19 Abs. 3; BetrAVG § 30f Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin künftig einen Übergangszuschuss sowie eine höhere Betriebsrente zu gewähren hat.