OLG Brandenburg - Urteil vom 14.09.2022
11 U 60/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; VermG § 3 Abs. 1 S. 1; VermG § 3 Abs. 5; ZPO § 322; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 284/16

Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden UrteilsBeginn der Verjährung des Anspruchs auf Erlösauskehr gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 VermG

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 11 U 60/17

DRsp Nr. 2022/16605

Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Erlösauskehr gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 VermG

1. Die Rechtskraft eines die Klage wegen Eintritts der Verjährung abweisenden Urteils umfasst nicht das (Nicht-) Bestehen des Klagegrundes. 2. Die Verjährung des Anspruchs eines Restitutionsberechtigten auf Auskehr des Erlöses der Veräußerung des restitutionsbefangenen Grundstücks beginnt frühestens mit rechtskräftiger Feststellung der Berechtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu laufen.

1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 19. Mai 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 284/16 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern Schadensersatz dafür zu leisten, dass ihnen der im Feststellung-Tenor des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.07.2014 - VG 4 K 470/10 - bezeichnete Grundstücksteil nicht zurückübertragen worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 34 % und die Beklagten zu 66 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.