LAG Hamburg - Urteil vom 28.09.2017
7 Sa 72/17
Normen:
ArbGG § 59 S. 2; ArbGG § 46c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 288/16

Umfang der Rechtsmittelbelehrung zur Wahrung der SchriftformUnzulässiger Einspruch gegen ein Versäumnisurteil bei verspäteter Einlegung

LAG Hamburg, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 72/17

DRsp Nr. 2018/1239

Umfang der Rechtsmittelbelehrung zur Wahrung der Schriftform Unzulässiger Einspruch gegen ein Versäumnisurteil bei verspäteter Einlegung

Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 59 S. 2 ArbGG ist ausreichend, wenn auf die Möglichkeit des Einspruchs hingewiesen und die Notwendigkeit der Schriftform mitgeteilt wurde. Auf die Möglichkeit des Einspruchs per elektronischen Rechtsverkehr ist ebenso nicht gesondert hinzuweisen wie auf die Möglichkeit eines Einspruchs per Fax unter Mitteilung der Faxnummer des Gerichts.

1. Der elektronische Rechtsverkehr stellt keine eigenständige Form dar sondern „genügt“ der Schriftform (§ 46c Abs. 1 S. 1 ArbGG). Die Einreichung von Rechtsbehelfen mittels elektronischen Rechtsverkehrs ist daher von einem Hinweis auf die Schriftform umfasst. 2. Auch Telefax oder Computerfax wahren die Schriftform ebenso wie Telekopie, Telegramm oder Fotokopie eines handschriftlichen Einspruchs, wobei in diesen Fällen die Unterschrift des Originals erkennbar sein muss. 3. Die Einlegung von Rechtsbehelfen auf elektronischem Wege ist gesetzlich durch entsprechende Vorschriften lediglich zugelassen und neben der schriftlichen und mündlichen (zur Niederschrift) Form nicht als gleich gewichtige Form normiert.