BVerfG - Beschluß vom 02.07.1963
1 BvR 947/58
Normen:
GG Art. 13 ; ZPO § 758 ;
Fundstellen:
BVerfGE 16, 239
AP Nr. 1 zu Art. 13 GG
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 05.06.1958 - Vorinstanzaktenzeichen 26 M 1853/58
LG Kiel, vom 07.10.1958 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 98/58
SchlHOLG, vom 06.11.1958 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 242/58

Umfang der richterlichen Zwangsvollstreckungsanweisung - § 758 ZPO

BVerfG, Beschluß vom 02.07.1963 - Aktenzeichen 1 BvR 947/58

DRsp Nr. 1996/7604

Umfang der richterlichen Zwangsvollstreckungsanweisung - § 758 ZPO

»Eine richterliche Anweisung an einen Gerichtsvollzieher zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung enthält die stillschweigende Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke der Pfändung beweglicher Sachen in der Wohnung (Art. 13 GG, § 758 ZPO).«

Normenkette:

GG Art. 13 ; ZPO § 758 ;

Gründe:

I.

Die Familienausgleichskasse bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hamburg erteilte im März 1958 eine gegen den Beschwerdeführer vollstreckbare Ausfertigung des Auszuges aus der Heberolle zwecks Beitreibung von Beiträgen auf Grund des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Zwangsvollstreckung ab, weil der Beschwerdeführer gegen die Beitragsbescheide Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht erhoben und diese Klage aufschiebende Wirkung habe. Auf die Erinnerung der Familienausgleichskasse wies das Amtsgericht Kiel durch Beschluß vom 5. Juni 1958 den Gerichtsvollzieher an, von seinen Bedenken gegen die Zwangsvollstreckung abzusehen. Darauf pfändete der Gerichtsvollzieher in der Praxis des Beschwerdeführers mehrere Möbelstücke. Beschwerde und weitere Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß blieben erfolglos.

II.