KG - Beschluss vom 03.07.2020
10 W 1016/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 118/20

Umfang der Rückrufverpflichtung hinsichtlich PrinterzeugnissenUmfang des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich Äußerungen

KG, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen 10 W 1016/20

DRsp Nr. 2021/2347

Umfang der Rückrufverpflichtung hinsichtlich Printerzeugnissen Umfang des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich Äußerungen

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich bestimmter Äußerungen in einem Presseerzeugnis ist nicht verpflichtet, bereits ausgelieferte Exemplare zurückzurufen, da hierin ein erheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit läge, der bei äußerungsrechtlichen Ansprüchen allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden kann.

Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.04.2020 - 27 O 118/20 - gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Der Senat nimmt auf die Begründung im angegriffenen Beschluss sowie den Hinweis des Landgerichts Berlin vom 17.03.2020 Bezug. Ergänzend gilt Folgendes: