LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.08.2017
3 Sa 233/17
Normen:
AVR Diakonie Deutschland Anl. 8 Abschn. A Abs. 5; AVR Diakonie Deutschland Anl. 8 Abs. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 356/16

Umfang der Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Diakonischen Werks Deutschland

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 233/17

DRsp Nr. 2018/15717

Umfang der Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Diakonischen Werks Deutschland

1. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu leisten, so kann der durch die Ableistung der Bereitschaftsdienste entstehende Entgeltanspruch dadurch erfüllt werden, dass gegenüber dem Arbeitnehmer auf sein vertragliches Recht auf Schuldung der geleisteten Dienste, also auf Erbringung der geschuldeten Arbeitszeit (hier: 40 Stunden wöchentlich) im Umfang der faktorisierten, im Wege des Bereitschaftsdienstes erbrachten Arbeitszeit verzichtet, der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für diese Zeit aber fortbesteht und vom Arbeitgeber erfüllt wurde. 2. Dem Arbeitgeber steht gemäß den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland Ost ein Wahlrecht zu, auf welche Weise er die Gegenleistung für geleistete Bereitschaftsdienste erbringt. Er kann entweder für die faktorisierte Arbeitszeit das Überstundenentgelt zahlen oder er kann die faktorisierte Arbeitszeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgelten.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 12. Oktober 2016 - 5 Ca 356/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR Diakonie Deutschland Anl. 8 Abschn. A Abs. ;