BAG - Urteil vom 13.12.2016
9 AZR 574/15
Normen:
ArbSchG § 3 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 551 Abs. 3; Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2008 (MTV) § 3 Nr. 6; Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2008 (MTV) § 6 Nr. 1; Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2008 (MTV) § 7 Nr. 1.1; Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2008 (MTV) § 11 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 50
BB 2017, 691
DB 2017, 735
MDR 2017, 406
NZA 2017, 459
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 53/14
ArbG Hamburg, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 117/14

Umfang der Vergütungspflicht des ArbeitgebersRegelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich Arbeitszeit und VergütungTarifvorrang auch bei arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebenen MaßnahmenSchätzung geleisteter Überstunden durch das Gericht

BAG, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 574/15

DRsp Nr. 2017/3119

Umfang der Vergütungspflicht des Arbeitgebers Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich Arbeitszeit und Vergütung Tarifvorrang auch bei arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebenen Maßnahmen Schätzung geleisteter Überstunden durch das Gericht

Orientierungssätze: 1. Zur Leistung der versprochenen Dienste, an welche die Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB anknüpft, zählt nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung, sondern auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. 2. Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die Höhe des Arbeitsentgelts zu tarifieren und hierbei eine unterschiedliche Vergütung von Arbeitszeiten vorzusehen. Diese in der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie wurzelnde Rechtsmacht umfasst die grundsätzliche Befugnis, bestimmte Teile der Arbeitszeit von der andererseits bestehenden Vergütungspflicht des Arbeitgebers auszunehmen. 3. Die tarifvertragliche Regelung in § 3 Ziff. 6 MTV, der zufolge Zeiten für Umkleiden und Waschen keine Arbeitszeit sind, nimmt nicht nur Umkleidezeiten, die vor und nach der Schicht anfallen, sondern jegliche Umkleidezeiten, also auch solche während einer Schicht, von der Vergütungspflicht des Arbeitgebers aus.