KG - Urteil vom 30.11.2018
9 U 22/17
Normen:
StrG Berlin § 7 Abs. 2 S. 4; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 260/16

Umfang der Verkehrssicherungspflicht an einem GehwegAnforderungen an den Höhenunterschied zum Straßenpflaster

KG, Urteil vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 9 U 22/17

DRsp Nr. 2019/80

Umfang der Verkehrssicherungspflicht an einem Gehweg Anforderungen an den Höhenunterschied zum Straßenpflaster

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Gehweg in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet, kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob ein bestimmter Höhenunterschied im Straßenpflaster überschritten ist. 2. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der nicht verkehrssichere Zustand bereits in einem Zeitpunkt vorlag, in dem dieser Zustand bei ordnungsgemäßem Verhalten des Verkehrssicherungspflichtigen hätte entdeckt und behoben werden müssen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2017 (52.O.260/16) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StrG Berlin § 7 Abs. 2 S. 4; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadenersatz wegen einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einem Gehweg in Anspruch.