OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.06.2017
5 U 48/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 296/15

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Ausrichters eines Fußballturniers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 5 U 48/16

DRsp Nr. 2018/3763

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Ausrichters eines Fußballturniers

Der Ausrichter eines Fußballturniers ist verkehrssicherungspflichtig hinsichtlich Schäden und Verletzungen durch unvorhergesehenes Öffnen von Türen in der das Spielfeld begrenzenden Wand.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 3 O 296/15 - abgeändert.

1. Die Beklagten zu 1 und zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 6.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, der Beklagte zu 1 seit dem 15.10.2015, der Beklagte zu 3 seit dem 09.02.2016.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf die erlittene Verletzung des Klägers am 31.01.2015 in der Sporthalle Brebach zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt von den Gerichtskosten und seinen eigenen außergerichtlichen Kosten 72 Prozent. Die übrigen 28 Prozent tragen der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 als Gesamtschuldner.