OLG München - Endurteil vom 09.08.2017
20 U 3454/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 912; BGB § 919; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 2223
BauR 2018, 123
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 22996/10

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei einem Bauvorhaben

OLG München, Endurteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 20 U 3454/15

DRsp Nr. 2017/12889

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei einem Bauvorhaben

1. Der Eigentümer eines Grundstücks wird von den einem Bauherrn treffenden Verkehrssicherungspflichten nicht schon dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt. 2. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer bzw. den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.08.2015, Az. 30 O 22996/10 in Ziffern I, V, VI, VII, VIII und IX des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 8.211,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen.

V. VI. VII. VIII. IX. 2. 3. 4. 5. 6.