OLG München - Endurteil vom 18.08.2021
20 U 7180/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 1827/20

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Hotels hinsichtlich Wasserlachen auf einer Terrasse

OLG München, Endurteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 20 U 7180/20

DRsp Nr. 2021/14049

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Hotels hinsichtlich Wasserlachen auf einer Terrasse

Der Betreiber eines Hotels ist nicht verpflichtet, in einem engeren als halbstündigen Turnus zu kontrollieren, ob Wasserlachen auf einer Terrasse stehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.11.2020, Az. 74 O 1827/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.525,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Sach- und Streitstands abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut war zurückzuweisen, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung von neun Zeugen und die persönliche Anhörung der Klägerin hat den Beweis der von der Klägerin behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht erbracht.