OLG München - Endurteil vom 18.01.2017
20 U 4062/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2017, 378
Vorinstanzen:
LG München II, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3548/15

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kaufhauses hinsichtlich von einer Schmutzfangmatte ausgehender SturzgefahrMitverschulden der Geschädigten

OLG München, Endurteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 20 U 4062/16

DRsp Nr. 2017/14166

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kaufhauses hinsichtlich von einer Schmutzfangmatte ausgehender Sturzgefahr Mitverschulden der Geschädigten

1. Der Betreiber eines Supermarkts ist bei winterlichen Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Schneefall mit erheblichem Schneematsch im Eingangsbereich verpflichtet, einen Reinigungs- und Wischdienst einzusetzen. 2. Er haftet grundsätzlich für Schäden, die einer Kundin dadurch entstehen, dass sie aufgrund Schneematsch 1,5 - 2 m vor der im Ausgangsbereich ausgelegten Schmutzfangmatte stürzt. 3. Die Geschädigte muss sich allenfalls ein Mitverschulden von 1/4 zurechnen lassen, wenn sie ungeeignetes Schuhwerk trug.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils des Landgerichts München II vom 2. September 2016, Az. 14 O 3548/15, in Ziffer 1 abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:

"Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75% aller materiellen Schäden sowie die immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 29. Dezember 2014 in der W.-Filiale der Beklagten in G., B.str. 37, ... G. unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 25% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

2. 3. 4. 5.