OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.08.2017
3 U 20/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 64/16

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Getränkemarkts bei Stapeln von Getränkekisten auf PalettenHaftung für den Sturz eines Kunden über ein um Umreifungsband

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 3 U 20/17

DRsp Nr. 2018/15321

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Getränkemarkts bei Stapeln von Getränkekisten auf Paletten Haftung für den Sturz eines Kunden über ein um Umreifungsband

Der Betreiber eines Getränkemarkts verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er die angebotenen Getränkekisten auf Paletten aufgestapelt anbietet. Betritt ein Kunde eine dieser Paletten und stolpert dabei über ein übersehenes Umreifungsband, so überwiegt sein Verschulden dermaßen, dass ein eventuell verbleibendes Verschulden des Marktbetreibers dahinter zurücktritt.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I.

1. a. b. 2.