SchlHOLG - Urteil vom 22.06.2017
11 U 109/16
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; LBO SH § 38 Abs. 2;

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Hotels hinsichtlich der Erkennbarkeit von Glasflächen in einer Drehtür

SchlHOLG, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 11 U 109/16

DRsp Nr. 2017/15152

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Hotels hinsichtlich der Erkennbarkeit von Glasflächen in einer Drehtür

Der Umstand, dass es der Landesgesetzgeber für erforderlich hielt, eine besondere Regelung für Glaselemente zu treffen, zeigt, dass gerade in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkten Nutzer von Gebäuden geschützt werden sollen. Dem hat -so die gesetzgeberische Wertung- der Verkehrssicherungspflichtige durch die Herstellung der leichten Erkennbarkeit der Glasflächen Rechnung zu tragen. Orientierungssätze: Glasflächen an Drehtüren müssen leicht erkennbar sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 04.08.2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.951,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz trägt die Klägerin 67 %, der Beklagte 33 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in der 2. Instanz trägt die Klägerin 61 %, der Beklagte 39 %.