OLG Dresden - Beschluss vom 02.11.2018
5 U 1285/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3131/17

Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters hinsichtlich der Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards in ausländischen Hotelanlagen

OLG Dresden, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 5 U 1285/18

DRsp Nr. 2018/18652

Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters hinsichtlich der Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards in ausländischen Hotelanlagen

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegt es dem Reiseveranstalter, im Ausland gelegene Hotelanlagen auf die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards zu überprüfen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn eine vorhandene Beleuchtungsanlage unvorhersehbar kurzfristig ausfällt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2018 (5 O 3131/17) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Er sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, wegen eines Unfalles während einer Urlaubsreise auf der xxx Insel F... am 01.01.2015 auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.