BAG - Urteil vom 05.08.2014
9 AZR 878/12
Normen:
BGB § 616; SGB V § 45; TVöD § 29;
Fundstellen:
AP TVöD § 29 Nr. 3
ArbRB 2014, 257
AuR 2014, 396
BAGE 149, 32
BAGE 2015, 32
BB 2014, 2739
DB 2014, 6
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 11
FamRZ 2014, 2000
MDR 2014, 12
MDR 2015, 40
NVwZ 2014, 8
NZA 2014, 6
NZA 2015, 567
NZA-RR 2014, 672
NZS 2014, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40 vom 05.08.2014
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 487/11
ArbG Leipzig, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 608/11

Umfang des Anspruchs auf bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 878/12

DRsp Nr. 2014/13068

Umfang des Anspruchs auf bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder im öffentlichen Dienst

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD begrenzt den Anspruch nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter auf bezahlte Freistellung bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder unter zwölf Jahren im selben Kalenderjahr nicht auf höchstens vier Arbeitstage. Es gilt nur die Gesamtbelastungsobergrenze von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD. Orientierungssätze: 1. Nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte können nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb iVm. Satz 2 TVöD zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes unter zwölf Jahren bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. 2. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD begrenzt den Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung mehrerer Kinder unter zwölf Jahren im selben Kalenderjahr nicht auf höchstens vier Arbeitstage. Diese Tarifvorschrift bestimmt keine Belastungsobergrenze bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder. 3. Lediglich § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD beschränkt den Freistellungsanspruch auf eine Gesamtbelastungsobergrenze von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. März 2012 - - aufgehoben.