BAG - Beschluss vom 19.12.2018
7 ABR 80/16
Normen:
SGB IX § 164 Abs. 1 S. 4 und S. 7, 8 und 9; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44d Abs. 6; SGB II § 44g Abs. 1; SGB II § 44h Abs. 3; SGB II § 44h Abs. 5; SGB II § 44i;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 § 178 Nr. 3
AuR 2019, 336
BB 2019, 1396
EzA SGB IX 2018 § 178 Nr. 2
EzA-SD 2019, 18
NZA 2019, 854
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 395/16
ArbG Berlin, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 BV 18923/13

Umfang des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung an PersonalauswahlverfahrenBeteiligung der Schwerbehindertenvertretung des aufnehmenden Betriebs bei Zuweisung eines ArbeitnehmersZuständigkeitsverteilung bei Personalauswahlverfahren zwischen Jobcenter und Trägerunternehmen

BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 80/16

DRsp Nr. 2019/7671

Umfang des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung an Personalauswahlverfahren Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung des aufnehmenden Betriebs bei Zuweisung eines Arbeitnehmers Zuständigkeitsverteilung bei Personalauswahlverfahren zwischen Jobcenter und Trägerunternehmen

Orientierungssätze: 1. Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX umfasst die Teilnahme an Personalauswahlverfahren, wenn sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch um eine Stelle bewirbt. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich auf die Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (Rn. 21 ff.). 2. Wird im Rahmen eines internen Stellenbesetzungsverfahrens, das der späteren Zuweisung eines bereits bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers zu einem Jobcenter als gemeinsamer Einrichtung nach § 44b SGB II vorausgeht, ein Personalauswahlverfahren nur beim Jobcenter durchgeführt, ist die Trägeragentur der gemeinsamen Einrichtung nicht verpflichtet, die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung an diesem Auswahlverfahren zu beteiligen (Rn. 24 ff.).