LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.1995
15 Sa 715/95
Normen:
Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 25.01.1979 (TVLGS) § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 19.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5516/94

Umfang des Direktionsrechts

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 15 Sa 715/95

DRsp Nr. 2001/14278

Umfang des Direktionsrechts

"1. § 8 Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 25.01.1979 (TVLGS) enthält keine Erweiterung des Direktionsrechts zugunsten des Arbeitgebers (im Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1995 - 17 Sa 1981/94 -) 2. Eine etwa doch aus § 8 TVLGS abzuleitende Erweiterung des Direktionsrechts wäre wegen Einschränkung von § 2 KSchG und damit wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des Kündigungsschutzrechts unwirksam (wiederum in Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1995 - 17 Sa 1981/94 -)."

Normenkette:

Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 25.01.1979 (TVLGS) § 8 ;

Tatbestand:

Der am 03.04.1952 geborene Kläger ist seit dem 26.01.1979 bei der ein metallverarbeitendes Unternehmen mit ca. 1.677 Mitarbeitern betreibenden Beklagten als angelernter Arbeiter tätig und verdiente zuletzt durchschnittlich 3.585 DM brutto pro Monat. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens anwendbar.