BGH - Urteil vom 28.03.1995
VI ZR 244/94
Normen:
BVG §§ 18c, 19, 81a; OEG §§ 1, 5 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1299
BGHR OEG § 5 Forderungsübergang 1
BGHR SGB X § 116 Abs. 1 Forderungsübergang 1
DRsp VII(700)54a-b
MDR 1995, 802
NJW 1995, 2413
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen VI ZR 244/94

DRsp Nr. 1995/4229

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer Sozialversicherungsträger

»a) Sind ein Träger der Sozialversicherung (hier eine gesetzliche Krankenkasse) und ein Versorgungsträger (hier im Rahmen der Opferentschädigung) nebeneinander zur Gewährung sich inhaltlich deckender Sozialleistungen (hier von Heilbehandlungsmaßnahmen) an den Verletzten verpflichtet, so geht dessen deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, soweit er jeweils kongruente Leistungen betrifft, gleichzeitig (einerseits nach § 116 SGB X, andererseits nach § 5 OEG, § 81a BVG) im Zeitpunkt der Schädigungshandlung auf beide Sozialleistungsträger über. b) Erstattet der Versorgungsträger aufgrund der Regelungen des BVG an den Träger der Sozialversicherung die Aufwendungen, die diesem für kongruente Leistungen an den Verletzten entstanden sind, so kann er auf der Grundlage des Übergangs des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger für die Belastung durch diese Kostenerstattung Regreß nehmen.«

Normenkette:

BVG §§ 18c, 19, 81a; OEG §§ 1, 5 ;

Tatbestand:

Das klagende Land nimmt den Beklagten auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die es für Heilbehandlung und Rehabilitation des Verletzten Edgar A. an die Allgemeine Ortskrankenkasse St. und die Landesversicherungsanstalt H. erbracht hat.