LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.06.2013
4 Sa 470/13
Normen:
ARRG § 9 Abs. 2; AVR DWBO § 17 Abs. 10; BGB § 139; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 17042/12

Umfang des Inkrafttretens einer Dienstvereinbarung bei WirksamkeitshemmnisDifferenzlohnklage einer Krankenschwester in Diakoniestation

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 470/13

DRsp Nr. 2013/24663

Umfang des Inkrafttretens einer Dienstvereinbarung bei Wirksamkeitshemmnis Differenzlohnklage einer Krankenschwester in Diakoniestation

1. Für die Frage, ob eine Dienstvereinbarung, soweit ein Wirksamkeitshemmnis für einen Teil der Dienstvereinbarung besteht, insgesamt oder nur teilweise nicht in Kraft treten soll, kommt es maßgeblich auf den Willen der Parteien an. 2. Eine Dienstvereinbarung tritt insgesamt nicht in Kraft, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien der Dienstvereinbarung ohne den aufgrund des Wirksamkeitshemmnisses nicht in Kraft getretenen Teil eine Geltung der Dienstvereinbarung nicht gewollt hätten.