LAG Hamm - Urteil vom 12.08.2019
18 SaGa 45/19
Normen:
HGB § 59; HGB § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 19/19

Umfang des Konkurrenzverbots gem. § 60 Abs. 1 HGB

LAG Hamm, Urteil vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 18 SaGa 45/19

DRsp Nr. 2019/16252

Umfang des Konkurrenzverbots gem. § 60 Abs. 1 HGB

1. Eine kaufmännische Angestellte ist Handlungsgehilfin i.S. des § 59 HGB. 2. Als solche ist sie gem. § 60 Abs. 1 HGB verpflichtet, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. 3. Bereits der Eintritts als Gesellschafterin in die Kapitalgesellschaft eines Wettbewerbers stellt einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot gem. § 60 Abs. 1 HGB dar. 4. Eine vorzeitige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verstößt gegen die guten Sitten, wenn der Arbeitgeber dabei im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil naher Angehöriger hinter dem Rücken des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden trifft.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des ArbG Hagen vom 25.07.2019 - 1 Ga 19/19 wie folgt abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt,

bis zum 31.08.2019 für die Firma H GmbH & Co. KG,

als Prokuristin;

als Gesellschafterin der Firma H1 GmbH;

als Kommanditistin der Firma H GmbH & Co. KG

tätig zu werden.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

HGB § 59; HGB § 60 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Unterlassung von Wettbewerb.

a) b) c) a) b) c)