OLG Köln - Urteil vom 12.07.2018
15 U 151/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 86/17

Umfang des postmortalen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

OLG Köln, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 15 U 151/17

DRsp Nr. 2018/9752

Umfang des postmortalen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1. Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder auf sonstige Weise herab gewürdigt bzw. erniedrigt zu werden. 2. Geschützt wird zum Anderen auch der sittliche personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der nicht in einer Art und Weise tangiert werden darf, dass das Lebensbild des Betroffenen schwerwiegend entstellt wird. 3. Beeinträchtigt eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht, so steht zugleich ihre Rechtswidrigkeit fest, ohne dass der Schutz im Zuge einer anschließenden Güterabwägung relativiert werden kann.