OLG München - Endurteil vom 10.01.2017
20 U 1081/17
Normen:
ZPO § 139; GG Art. 103 Abs. 1; StGB § 266; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 9299/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im ZivilprozessZulässigkeit der Durchführung sogenannter Pilotverfahren

OLG München, Endurteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 20 U 1081/17

DRsp Nr. 2018/14007

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess Zulässigkeit der Durchführung sogenannter Pilotverfahren

1. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht den Kern des Vorbringens verkannt und deshalb eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt hat. 2. Geht dies darauf zurück, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers für "pauschal" bzw. " unsubstantiiert" hält, so hat es die betreffende Partei frühzeitig auf seine Auffassung hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Sachvortrag zu konkretisieren.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 2017, Az. 32 O 9299/15, samt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen wurde. Die Aufhebung umfasst auch die Kostenentscheidung, soweit sie den Beklagten zu 3) betrifft.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 139; GG Art. 103 Abs. 1; StGB § 266; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand

I.