BGH - Beschluß vom 04.11.2008
IV ZR 213/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 54/04
AG Köln, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 135 C 706/03

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

BGH, Beschluß vom 04.11.2008 - Aktenzeichen IV ZR 213/05

DRsp Nr. 2008/21795

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn das Gericht die Rechtsauffassung einer Partei nicht teilt und ihren Vortrag (hier: zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie bei der Neuregelung der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder) aus Rechtsgründen nicht für erheblich hält.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe:

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.