OLG Brandenburg - Urteil vom 15.06.2017
5 U 92/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 252 S. 2; ZPO § 287; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 119/13

Umfang des Schadensersatzes wegen eines unterlassenen Hinweises auf das Erfordernis einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 5 U 92/14

DRsp Nr. 2017/8694

Umfang des Schadensersatzes wegen eines unterlassenen Hinweises auf das Erfordernis einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung

Wird eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wegen Missachtung der zu ihrem Schutz erlassenen Vertretungsregelungen schadensersatzpflichtig, so umfasst dieser Schadensersatz nicht das positive Interesse des Geschädigten.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das 23. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 252 S. 2; ZPO § 287; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe:

I.