BAG - Urteil vom 21.02.2013
8 AZR 68/12
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; ArbGG § 69 Abs. 3; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1 i.V.m. GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP AGG § 15 Nr. 13
AuR 2013, 413
BB 2013, 1907
EzA-SD 2013, 7
NZA 2013, 955
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 366/11
ArbG Cottbus, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1442/09

Umfang des Schadensersatzes wegen Verstoßes gegen das AGG durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages

BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 68/12

DRsp Nr. 2013/17857

Umfang des Schadensersatzes wegen Verstoßes gegen das AGG durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages

Orientierungssätze: 1. Eine auf Befristungskontrolle gerichtete Klage umfasst nicht die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs iSd. § 15 Abs. 2 AGG. 2. Das AGG regelt Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz wegen Benachteiligung im Zusammenhang mit einem der in § 1 AGG genannten Merkmale abschließend. 3. Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG folgt kein Anspruch auf "Schmerzensgeld" oder einen anderen Ersatz immaterieller Schäden. 4. Der Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, erfordert eine gesetzlich geregelte Anspruchsgrundlage, § 253 Abs. 1 BGB. 5. § 253 Abs. 2 BGB kann auf den Fall einer Benachteiligung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht analog angewendet werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2011 - 13 Sa 366/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; ArbGG § 69 Abs. 3; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1 i.V.m. GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: