KG - Urteil vom 08.09.2017
4 U 57/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 254; StrReinG Berlin § 3 Abs. 1; StrReinG Berlin § 3 Abs. 4; StVO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 455/14

Umfang des Winterdienstes in einem verkehrsberuhigten Bereich

KG, Urteil vom 08.09.2017 - Aktenzeichen 4 U 57/16

DRsp Nr. 2017/15350

Umfang des Winterdienstes in einem verkehrsberuhigten Bereich

1. Ist Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu leisten, bei dem Fahrbahnbereich und Gehwegsbereich nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, ist gemäß § 3 Abs. 4 StrReinG Bln derjenige Bereich wie ein Gehweg winterdienstlich zu behandeln, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient. Die winterdienstliche Behandlung an anderer Stelle (etwa in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereichs) ist nicht ausreichend, wenn nicht gerade dieser Bereich bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.