BAG - Urteil vom 23.02.2010
9 AZR 3/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; GewO § 106 S. 1; Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen (MTV vom 28. Mai 1990) Protokollnotiz zu § 1;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 9
AfP 2010, 514
ArbRB 2010, 334
AuA 2010, 239
AuR 2010, 441
BAGE 133, 257
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 2174/07
ArbG Berlin, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 9892/07

Umfang Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber einer Redakteurin; Auslegung einer Klausel über die Möglichkeit der Zuweisung anderer redaktioneller oder journalistischer Aufgaben Redakteurin

BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 3/09

DRsp Nr. 2010/14339

Umfang Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber einer Redakteurin; Auslegung einer Klausel über die Möglichkeit der Zuweisung anderer redaktioneller oder journalistischer Aufgaben Redakteurin

Die Klausel im Arbeitsvertrag einer Redakteurin, ihr andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben zuweisen zu dürfen, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Versetzung in eine Service- und Entwicklungsredaktion, sofern sie dort für neue Verlagsprodukte ausschließlich Testbeiträge erarbeiten muss. Entwicklungstätigkeit ist nach allgemeinem Verständnis keine redaktionelle oder journalistische Aufgabe.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juli 2008 - 22 Sa 2174/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; GewO § 106 S. 1; Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen (MTV vom 28. Mai 1990) Protokollnotiz zu § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin am bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Die Beklagte gibt ua. die Tageszeitung "DIE WELT" heraus. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 1. November 1994 als Redakteurin beschäftigt. Im "Redakteurvertrag" vom 31. Oktober 1994 heißt es wie folgt:

"§ 1 Arbeitsgebiet