OLG Hamburg - Beschluss vom 24.01.2018
7 W 3/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 598/17

Umfang eines Verbreitungsverbots für die Printauflage eines Buches

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 7 W 3/18

DRsp Nr. 2018/13210

Umfang eines Verbreitungsverbots für die Printauflage eines Buches

Ein Verbreitungsverbot für ein Buch mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten umfasst auch Teile der Printauflage, die bereits ausgedruckt und aufgebunden waren, wenn der Schuldner in Kenntnis der Persönlichkeitsrechtsverletzung und des Verbreitungsverbots ausdrücklich damit geworben hat, dass er bestimmte Teile der Auflage weiterhin verkaufen dürfe.

A. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 22.12.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.12.2017 (Az. 324 O 598/17) in der Fassung des Beschlusses vom 4.1.2018 (teilweise Abhilfe) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

untersagt,

I. im Verhältnis zum Antragsteller zu 1),

1. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a. "[... gründete den Großhandel "..."...