LAG Köln - Urteil vom 13.02.2019
5 Sa 376/18
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 5; BetrAVG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE BetrAVG § 7 Nr. 19
ZIP 2019, 2278
ZInsO 2019, 1443
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 822/18

Umfang und Höhe der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins für Versorgungsanwartschaften im InsolvenzfallGarantierter Besitzstand und Anwartschaft auf Altersversorgung im InsolvenzfallDreistufiges Rechenschema bei der Ermittlung der konkreten Höhe des Insolvenzschutzes eines VersorgungsanwärtersKeine Berücksichtigung der Art der Rentenzusage bei der Berechnung des Insolvenzschutzes für den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 376/18

DRsp Nr. 2019/8149

Umfang und Höhe der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins für Versorgungsanwartschaften im Insolvenzfall Garantierter Besitzstand und Anwartschaft auf Altersversorgung im Insolvenzfall Dreistufiges Rechenschema bei der Ermittlung der konkreten Höhe des Insolvenzschutzes eines Versorgungsanwärters Keine Berücksichtigung der Art der Rentenzusage bei der Berechnung des Insolvenzschutzes für den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer

1. Beim Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter ist zwischen dem in § 7 Abs. 1 und 5 BetrAVG vorgesehenen Rechenweg und der dabei zugrunde zu legenden Vollrente zu unterscheiden. Die maßgebliche Vollrente richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Insoweit ist der Pensions-Sicherungs-Verein an die Zusage der Arbeitgeberin gebunden. Soweit jedoch Abweichungen vom Rechenweg des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG vereinbart wurden, spielt dies für die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 Abs. 2 BetrAVG keine Rolle (im Anschluss an BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 669/06).2. Die sich daraus ergebende Anwartschaft ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Er darf nicht unterschritten werden (im Anschluss an BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 669/06).