BAG - Urteil vom 15.07.2008
3 AZR 669/06
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BGB § 242 (Gleichbehandlung); ArbGG § 9 Abs. 5; ArbGG § 72 Abs. 1 iVm. § 64 Abs. 3a;
Fundstellen:
AP Nr. 115 zu § 7 BetrAVG
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1537/05
ArbG Köln, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 11039/04

Maßgeblichkeit des Urteilsinhalts für die Zulässigkeit der Revision; Höhe des Insolvenzsicherungsanspruchs; Einheitlichkeit der Betrachtung der Altersversorgung und Bemessung der Vollrente; Besitzstandsrente als Rechnungsposten; Ansatz des rechnerischen Eintritts der Insolvenz; Begrenzung der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

BAG, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 669/06

DRsp Nr. 2009/6630

Maßgeblichkeit des Urteilsinhalts für die Zulässigkeit der Revision; Höhe des Insolvenzsicherungsanspruchs; Einheitlichkeit der Betrachtung der Altersversorgung und Bemessung der Vollrente; Besitzstandsrente als Rechnungsposten; Ansatz des rechnerischen Eintritts der Insolvenz; Begrenzung der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

Orientierungssätze: 1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Besitzstandsrente nur als Rechnungsposten bei der Ermittlung der Vollrente berücksichtigt wird und der Gesamtbetrag ratierlich gekürzt wird. Die sich daraus ergebende Anwartschaft ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen (sog. ergebnisbezogene Betrachtung). Der höhere Betrag ist zu zahlen. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, den erdienten Besitzstand als gesonderten, zusätzlichen Rentenstamm zu führen. 3. In der Regel ist von einer einheitlich zu betrachtenden Altersversorgung auszugehen. Für eine Abweichung und die Zusage einer über den Mindeststandard hinausgehenden Vollrente gab es im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltshaltspunkte. 4. Beim Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG ist rechnerisch der Eintritt der Insolvenz ebenso zu behandeln wie ein vorzeitiges Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis.