OLG Köln - Urteil vom 30.11.2017
15 U 67/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 337/15

Umfang und Inhalt des postmortalen Persönlichkeitsrechts

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 15 U 67/17

DRsp Nr. 2018/3696

Umfang und Inhalt des postmortalen Persönlichkeitsrechts

1. Die Persönlichkeit des Menschen ist auch über den Tod hinaus geschützt. Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind dabei nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem lebenden Menschen als solchen zusteht und den Verstorbenen dafür bewahrt, herab gewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen ist der sittliche, personale und soziale Geltungswert geschützt, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. 2. Auch eine detaillierte Berichterstattung über die Erkrankung eines inzwischen Verstorbenen, die in detaillierter und ausführlicher Form Inhalte aus den Betreuungs-, und den Kranken- und Pflegeakten wiedergibt, verletzt nicht per se den postmortalen Achtungsanspruch einer verstorbenen Person. So ist es grundsätzlich gerade nicht entehrend, krank, gebrechlich oder aus anderen Gründen gehandikapt zu sein. Auch die Darstellung der typischen Folgen einer Erkrankung, zu denen bei einem Schlaganfall auch Einschränkungen der körperlichen wie der intellektuellen Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsveränderungen gehören können, ist nicht geeignet, das Ansehen einer Person negativ zu beeinträchtigen.

Tenor