BVerfG - Beschluß vom 25.01.1984
1 BvR 272/81
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 826 § 1004 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; StGB §§ 185 186 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu Art. 5 Abs. 1 GG Pressefreiheit
AfP 1984, 94
BVerfGE 66, 116
BayVBl 1985, 117
DVBl 1984, 716
EuGRZ 1984, 300
JuS 1985, 408
MDR 1984, 729
NJW 1984, 1741
VersR 1984, 997
WM 1984, 881
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 10.05.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 197/78
BGH, vom 20.01.1981 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 162/79

Umfang und Tragweite der Pressefreiheit - Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen

BVerfG, Beschluß vom 25.01.1984 - Aktenzeichen 1 BvR 272/81

DRsp Nr. 1994/2588

Umfang und Tragweite der Pressefreiheit - Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen

»1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet auch die Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen. Die Tragweite dieses Schutzes im konkreten Fall ergibt sich allerdings erst, wenn die Schranken des Grundrechts berücksichtigt werden.2. a) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfaßt. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an.b) In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich zieht.3. Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.«