BGH - Urteil vom 14.07.2020
AnwZ (Brfg) 8/20
Normen:
BRAO § 46a Abs. 2 S. 1; BRAO § 46b Abs. 2; BRAO § 46b Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 2970
NJW-RR 2020, 1065
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 4/19

Umfassen der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der für den jetzigen Arbeitgeber auszuübenden Tätigkeit durch Verschmelzung; Bindungswirkung von Entscheidungen der Kammer im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/20

DRsp Nr. 2020/12352

Umfassen der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der für den jetzigen Arbeitgeber auszuübenden Tätigkeit durch Verschmelzung; Bindungswirkung von Entscheidungen der Kammer im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB besteht das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, gerade kraft Gesetzes unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fort, so dass die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses weiterhin und unverändert den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht und somit die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46b Abs. 2 BRAO nicht vorliegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46a Abs. 2 S. 1; BRAO § 46b Abs. 2; BRAO § 46b Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand