LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.2019
10 Sa 787/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2226/18

Umkleidezeiten als vergütungspflichtige ArbeitszeitEntgeltanspruch des Arbeitnehmers für nicht berücksichtigte Umkleidezeiten im Arbeitszeitkonto nach Ablauf eines KalenderjahresUnionsrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Umkleidezeiten auch an Urlaubstagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 787/19

DRsp Nr. 2021/1746

Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für nicht berücksichtigte Umkleidezeiten im Arbeitszeitkonto nach Ablauf eines Kalenderjahres Unionsrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Umkleidezeiten auch an Urlaubstagen

1. Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (Anschluss an BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - NZA 2018, 1081). 2. Besteht ein Jahresarbeitszeitkonto und ist der das Kalenderjahr umfassende Bezugszeitraum abgelaufen, kann der Arbeitnehmer die Auszahlung des Entgelts für die bislang unberücksichtigt gebliebenen Umkleidezeiten verlangen. Dem steht das Bestehen eines Arbeitszeitkontos nicht grundsätzlich entgegen. 3. Die Arbeitnehmer können verlangen, dass die Umkleidezeiten auch im Falle des Urlaubs nach § 11 Abs. 1 BUrlG zu vergüten sind. Die Regelung in § 11 BUrlG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88 zugänglich, weil und soweit sichergestellt wird, dass sämtliche ausgefallenen Arbeitsstunden dem Arbeitnehmer nach den §§ 1, 3, 13 BUrlG - also im Rahmen des Zeitfaktors - garantiert werden.

Tenor