OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2017
1 A 291/16
Normen:
SVG § 53 Abs. 1 S. 1; SVG § 53 Abs. 5 S. 1; SVG § 53 Abs. 6; SVG § 53 Abs. 9 Nr. 1; BeamtVG § 53 Abs. 7 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1822/14

Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse i.R.d. Anwendung der Ruhensregelung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 1 A 291/16

DRsp Nr. 2017/815

Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse i.R.d. Anwendung der Ruhensregelung

Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse, die dem Erwerb einer zusätzlichen Altersrente für den Beschäftigten zu dienen bestimmt sind, sind im Rahmen der Anwendung der Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 und Abs. 9 Nr. 1 SVG zum Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu zählen.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.259,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 53 Abs. 1 S. 1; SVG § 53 Abs. 5 S. 1; SVG § 53 Abs. 6; SVG § 53 Abs. 9 Nr. 1; BeamtVG § 53 Abs. 7 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen. Derartige Zweifel in Gestalt von schlüssigen Argumenten gegen die tragenden Entscheidungsgründe hat der Kläger weder hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) noch liegen sie in der Sache vor.