LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.12.1996
17/13 Sa 151/96
Normen:
ArbZG § 20 ; 2. DV LuftBO;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5109/94

Umlaufplanung von Luftverkehrsgesellschaften; Flugzeugführer; Ruhezeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 17/13 Sa 151/96

DRsp Nr. 2002/15752

Umlaufplanung von Luftverkehrsgesellschaften; Flugzeugführer; Ruhezeit

»Luftverkehrsgesellschaften dürfen Umlaufpläne von Flugzeugführern nicht so gestalten, dass die in § 9 der 2. DV LuftBO vorgeschriebene Ruhezeit beginnt, wenn sich der Arbeitnehmer noch auf dem Rücktransport an den dienstlichen Wohnsitz befindet.«

Normenkette:

ArbZG § 20 ; 2. DV LuftBO;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, inwieweit die öffentlichrechtlichen Bestimmungen über die Dienst- und Ruhezeiten der Flugkapitäne gemäß der zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) das Recht der Luftverkehrsgesellschaft zur Planung von so genannten Umläufen einschränkt.

Der Kläger und Berufungsbeklagte, im folgenden Kläger genannt, ist als Flugkapitän bei der Beklagten und Berufungsklägerin, im Folgenden Beklagte genannt, beschäftigt. Sein dienstlicher Wohnsitz ist F. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal der Beklagten (MTV) Anwendung.