BAG - Urteil vom 17.04.1997
6 AZR 877/95
Normen:
BAT § 12 ; BBesG § 77 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt - 3 Sa 1645/94 - 07.09.95,
ArbG Gießen, vom 18.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 230/94

Umsetzung: Anspruch auf Einmalzahlung

BAG, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 877/95

DRsp Nr. 2001/14936

Umsetzung: Anspruch auf Einmalzahlung

1. Eine Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinne ist eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde als Maßnahme der Geschäftsverteilung. In der beamtenrechtlichen Terminologie dient sie der Abgrenzung zur Versetzung und Abordnung. 2. Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses. 3. Eine Abordnung ist demgegenüber die vorübergehende Zuweisung eines neuen konkreten Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn bei fortbestehender Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle. Die Abordnung lässt also das Amt im abstrakt-funktionalen Sinne unberührt. 4. Dementsprechend liegt im Bereich des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes eine Umsetzung dann vor, wenn dem Angestellten unter Verbleib in der Dienststelle ganz oder teilweise, vorübergehend oder auf Dauer andere Aufgaben zugewiesen werden

Normenkette:

BAT § 12 ; BBesG § 77 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, eine ihr von der Beklagten gewährte Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 DM zurückzuzahlen.