LSG Thüringen - Urteil vom 30.08.2005
L 6 KR 39/04
Normen:
SGB V § 190 Abs. 12 § 190 Abs. 2 § 190 Abs. 3 S. 1 § 191 S. 1 Nr. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 2672/00 - 04.11.2003,

Umwandlung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in eine freiwillige Mitgliedschaft bei fehlendem Hinweis der Krankenkasse

LSG Thüringen, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen L 6 KR 39/04

DRsp Nr. 2008/9128

Umwandlung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in eine freiwillige Mitgliedschaft bei fehlendem Hinweis der Krankenkasse

Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft setzt sich trotz des unterbliebenen Hinweises der Krankenkasse über eine Austrittsmöglichkeit als freiwillige fort, denn der Hinweis ist keine Rechtsbedingung für das Fortbestehen der Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung nach § 190 Abs. 12 SGB V. Eine im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rückwirkende Kündigung ist nicht möglich, wenn es zum Zeitpunkt der hilfsweise erklärten Kündigung an der erforderlichen Kausalität zwischen dem ursprünglichen Pflichtverstoß und der Rechtsbeeinträchtigung, hier das Fortbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft, fehlt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: