LAG Hamm - Urteil vom 02.07.2019
9 Sa 1449/17
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1814/16

Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 1449/17

DRsp Nr. 2019/15276

Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

Die Tarifvertragsparteien können die Hausbrandkohle in eine Energiehilfe umwandeln, denn dies ist weder ein Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze noch greift man unrechtmäßig in die betriebliche Altersversorgung ein. Auch eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben. Der Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist bei einer pauschalen Abkürzung von Abfindungsansprüchen überschritten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 25.07.2017, Az. 3 Ca 1814/16, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger bei Beendigung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohlen und Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs gegen die Beklagte Anspruch auf eine über den tariflichen Abfindungsanspruch in Höhe von 3.550,00 € hinausgehende weitere Abfindung in Höhe weiterer 357,50 € hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 98 Prozent dem Kläger und zu 2 Prozent der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2.