LAG Chemnitz - Urteil vom 19.01.2016
3 Sa 406/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 184/15

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende aufgrund arbeitsvertraglicher Zusatzvereinbarung

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 406/15

DRsp Nr. 2016/9339

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende aufgrund arbeitsvertraglicher Zusatzvereinbarung

1. Eine dreijährige Kündigungsfrist bedeutet für einen "gewöhnlichen" Arbeitnehmer (ohne herausgehobene Stellung in Wissenschaft oder Wirtschaft), dass er einen nahtlosen Übergang in ein neues und möglicherweise besser dotiertes Arbeitsverhältnis nicht planen kann; da er im Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig kein neues Arbeitsverhältnis für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist in Aussicht hat, trägt er das Risiko, bei Ausscheiden aus dem alten Arbeitsverhältnis mit leeren Händen dazustehen und zusätzlich noch eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Minderung der Anspruchsdauer wegen Arbeitsaufgabe nach §§ 148, 159 SGB III zu erhalten. 2. Auch eine verständige Arbeitgeberin hat nach Erhalt der Arbeitnehmerkündigung kein Interesse mehr daran, den Arbeitnehmer noch fortzubilden oder ihm eine Vergütungserhöhung zu gewähren.