LAG München - Urteil vom 19.01.2017
3 Sa 492/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 192/15

Unangemessene Benachteiligung durch Formularklausel zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation bei Ausscheiden im ersten Quartal des Folgejahres

LAG München, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 492/16

DRsp Nr. 2017/6646

Unangemessene Benachteiligung durch Formularklausel zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation bei Ausscheiden im ersten Quartal des Folgejahres

1. Die Rückzahlungsklausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation zurückgefordert werden kann, soweit es zu einem "Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres" kommt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn sie auch in Fällen greift, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt. 2. Darüber hinaus ist eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dann anzunehmen, wenn die Weihnachtsgratifikation auch Entgeltcharakter hat. Dies ist durch Auslegung er ermitteln. Wegen des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts ("freiwillige Weihnachtsgratifikation") kommt es vor allem auf den Sinn und Zweck der Sonderzahlung an, der sich aus der Gesamtregelung ergibt.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 11.02.2016 - 5 Ca 192/15 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.560,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.