LAG Nürnberg - Urteil vom 07.06.2017
2 Sa 57/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611a Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 254
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 532/16

Unangemessene Benachteiligung durch Formularklausel zur Übernahme zumutbarer Arbeit im Bedarfsfall auf AnweisungFeststellungsklage eines Betriebselektrikers zur Unwirksamkeit seiner Versetzung in die Abteilung Drehen

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 57/17

DRsp Nr. 2018/3824

Unangemessene Benachteiligung durch Formularklausel zur Übernahme „zumutbarer“ Arbeit „im Bedarfsfall auf Anweisung“ Feststellungsklage eines Betriebselektrikers zur Unwirksamkeit seiner Versetzung in die Abteilung „Drehen“

Eine Klausel, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet "im Bedarfsfall auf Anweisung" "auch eine andere ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen" ist als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, da sie nicht gewährleistet, dass die Anweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss. Dies gilt auch, wenn "eine Lohnminderung damit jedoch nicht verbunden sein" darf.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 13.12.2016, Az. 3 Ca 532/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611a Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung vom 25.05.2016.

Der am 21.12.1968 geborene Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt. Rechte und Pflichten der Parteien richten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 30. Juli 1997 (Bl. 13 d.A.). Ziffer 1. des Arbeitsvertrages lautet wie folgt: