LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.03.2023
2 Sa 112/22
Normen:
ZPO § 256; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1; UWG § 13 Abs. 3; ArbGG § 12a Abs. 1; BGB § 280; BGB § 823; HGB § 61; ZPO § 287; BGB § 242; BGB § 615; MiLoG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 497/20

Unangemessene Benachteiligung durch VertragsstrafenversprechenUnwirksame Vertragsstrafe bei AbwerbungshandlungenZweckbestimmtheit der VertragsstrafeAusschlusswirkung des § 12a ArbGGDarlegungslast des Geschädigten für Anhaltspunkte zur Schadensschätzung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 112/22

DRsp Nr. 2023/15167

Unangemessene Benachteiligung durch Vertragsstrafenversprechen Unwirksame Vertragsstrafe bei Abwerbungshandlungen Zweckbestimmtheit der Vertragsstrafe Ausschlusswirkung des § 12a ArbGG Darlegungslast des Geschädigten für Anhaltspunkte zur Schadensschätzung

1. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn ein Vertragsstrafeversprechen für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht, ohne eine Differenzierung zu treffen nach der Schwere des Verstoßes, nach dem Grad des Verschuldens, der Möglichkeit eines Schadens und dessen Höhe, ohne eine Obergrenze der Vertragsstrafe sowie eine Berücksichtigung von Fortsetzungszusammenhang vorzusehen. 2. Soweit eine Klausel nicht zwischen einer versuchten Abwerbung, einer vollendeten Abwerbung und der Beteiligung an einer Abwerbung unterscheidet, nicht nur eine vollendete Abwerbung, sondern auch einfachste Unterstützungshandlungen und selbst der im frühen Anfangsstadium abgebrochene Versuch einer Abwerbung die Vertragsstrafe gleichermaßen in voller Höhe auslösen, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor.