BAG - Urteil vom 09.09.2010
2 AZR 715/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 622 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16);
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 296/08
ArbG Kaiserslautern, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 800/07

Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB infolge Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bei Kündigungen nach dem 02.12.2006

BAG, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 715/08

DRsp Nr. 2011/2857

Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB infolge Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bei Kündigungen nach dem 02.12.2006

1. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Vorschrift für nach dem 2. Dezember 2006 erklärte Kündigungen nicht anzuwenden. In die Berechnung der Beschäftigungsdauer iSv. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sind damit auch Zeiten einzubeziehen, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen. 2. Für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten im Rahmen von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Zeiten in einem Arbeitsverhältnis oder (teilweise) in einem Ausbildungsverhältnis verbracht wurden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2008 - 10 Sa 296/08 - aufgehoben.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9. April 2008 - 4 Ca 800/07 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: