BAG - Urteil vom 30.09.2010
2 AZR 456/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 622 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16);
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 205/08
ArbG Halle, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1821/07

Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB infolge Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bei Kündigungen nach dem 02.12.2006

BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 456/09

DRsp Nr. 2011/3556

Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB infolge Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bei Kündigungen nach dem 02.12.2006

1. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Vorschrift für nach dem 2. Dezember 2006 erklärte Kündigungen nicht anzuwenden. In die Berechnung der Beschäftigungsdauer iSv. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sind damit auch Zeiten einzubeziehen, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen. 2. Für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten im Rahmen von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Zeiten in einem Arbeitsverhältnis oder (teilweise) in einem Ausbildungsverhältnis verbracht wurden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. April 2009 - 3 Sa 205/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 622 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16);

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, wann ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten geendet hat.