LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.07.2019
6 Sa 1239/18
Normen:
BGB § 315 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6007/17

Unbeachtlichkeit der gewerkschaftlichen Vermögenszuwächse bei Anpassung der BetriebsrenteKeine Berücksichtigung von Fonds der Gewerkschaft bei Höhe der Betriebsrente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 1239/18

DRsp Nr. 2020/6775

Unbeachtlichkeit der gewerkschaftlichen Vermögenszuwächse bei Anpassung der Betriebsrente Keine Berücksichtigung von Fonds der Gewerkschaft bei Höhe der Betriebsrente

Vermögenszuwächse einer Gewerkschaft, die satzungsgemäß zum Vermögen gehören, bleiben bei der Betriebsrentenanpassung außer Ansatz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28. Juli 2018 - 20 Ca 6007/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers und die Anpassung zum Stichtag 01. Juli 2014.

Der am xx. xx 1949 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Rechtssekretär auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 1983 (Bl. 33 d. A.) beschäftigt. Sein Tarifgehalt betrug zuletzt bis Mai 2011 € 4.808,00 brutto monatlich und ab Juni 2011 € 4.890,00 brutto monatlich.

Die Beklagte entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung fünf unterschiedlicher Rechtsträger der sog. Quellgewerkschaften DAG, DPG, ABV, IG Medien und ÖTV.