BSG - Beschluss vom 20.10.2020
B 13 R 95/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 48/19
SG Hildesheim, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 369/16

Unbefristete Rente wegen voller ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 95/20 B

DRsp Nr. 2020/17419

Unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt der ihm von dem beklagten RV-Träger bewilligten befristeten.

Mit seinem Begehren war der Kläger sowohl im Widerspruchs-, als auch im Klage- und Berufungsverfahren erfolglos. Das LSG hat im Wesentlichen darauf abgestellt, die Voraussetzungen für eine unbefristete Erwerbsminderungsrente lägen nicht vor, denn es lasse sich keine Unwahrscheinlichkeit einer rentenrechtlich relevanten Besserungsaussicht feststellen. Das LSG hat die Revision in seinem Beschluss (vom 2.4.2020) nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II