VG Stuttgart - Urteil vom 17.04.2019
7 K 9080/16
Normen:
SGB VIII § 89; SGB VIII § 86 Abs. 7 S. 2;

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber; Kostenerstattung vom überörtlichen Träger; Anwendung des § 88a SGB VIII auf Altfälle; Analoge Anwendung des § 89 SGB VIII

VG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 7 K 9080/16

DRsp Nr. 2021/2552

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber; Kostenerstattung vom überörtlichen Träger; Anwendung des § 88a SGB VIII auf Altfälle; Analoge Anwendung des § 89 SGB VIII

Nach dem Wortlaut des § 89 SGB VIII können Kosten nur erstattet werden, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich war. Eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII ist jedoch auf die Fälle geboten, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Zuweisungsentscheidung i.S.d. § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII ergibt.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Rahmen einer gewährten Jugendhilfe für den Jugendlichen M.K. aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Zeit vom 21. Februar 2015 bis 11. Juli 2016 in Höhe von 79.005,70 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2016 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 89; SGB VIII § 86 Abs. 7 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Jugendhilfekosten, die im Zeitraum vom 21. Februar 2015 bis zum 11. Juli 2016 für einen unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber angefallen sind.