Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Rahmen einer gewährten Jugendhilfe für den Jugendlichen M.K. aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Zeit vom 21. Februar 2015 bis 11. Juli 2016 in Höhe von 79.005,70 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2016 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Jugendhilfekosten, die im Zeitraum vom 21. Februar 2015 bis zum 11. Juli 2016 für einen unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber angefallen sind.
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