LAG Hamm - Urteil vom 07.10.2005
10 Sa 747/05
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 57/04 - 16.02.2005,

Unbegründete Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung infolge unterlassener Aufklärung - Geltendmachung der Nichtigkeit eines Prozessvergleichs durch Fortführung des Ursprungsverfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 747/05

DRsp Nr. 2006/1617

Unbegründete Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung infolge unterlassener Aufklärung - Geltendmachung der Nichtigkeit eines Prozessvergleichs durch Fortführung des Ursprungsverfahrens

1. Macht eine Partei geltend, ein von ihr abgeschlossener Prozessvergleich habe den Rechtsstreit nicht erledigt, muss sie dies grundsätzlich durch Fortsetzung des ihrer Auffassung nach nicht erledigten Rechtsstreits tun; das gilt auch dann, wenn es um die Frage geht, ob die von einer Vergleichspartei erklärte Anfechtung rückwirkend nach § 142 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit des Vergleichs geführt hat.2. Ist die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches für ein privat genutztes Dienstfahrzeug weder Gegenstand oder Grundlage des geschlossenen Vergleichs noch Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses gewesen und auch im Kammertermin weder angesprochen noch erörtert worden, scheidet eine Täuschung der Arbeitnehmerin durch positives Tun (ordnungswidrige Führung des Fahrtenbuchs) ebenso aus wie ihre Verpflichtung, bei den Vergleichsverhandlungen ungefragt die Führung des Fahrtenbuches zu offenbaren.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses geschlossenen Prozessvergleichs.